Satzung
Stand: 17.06.2012
§ 1 Verbandsname und -sitz
1. Der Verband führt den Namen ”VAZ - Verband akkreditierter Zertifizierungsgesellschaften”.
2. Er hat seinen Sitz in Frankfurt.
3. Der Verband ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen. Er führt den Namenszusatz ”eingetragener Verein” (in der Abkürzung e.V. ) als festen Namensbestandteil.
§ 2 Verbandszweck
1. Der Zweck des Verbandes ist die Wahrnehmung, Vertretung und Förderung der Interessen der Mitglieder. Hierzu gehören vor allem:
a) Betreuung und Information über alle Fragen bzgl. nationaler und internationaler Akkreditierung und Zertifizierung und damit verbundener Normenarbeiten, Richtlinien und gesetzlichen Vorgaben.
b) Förderung und Koordinierungen von Kooperationen.
c) Mitwirkung bei der Klärung von Differenzen zwischen Zertifizierern und/oder Akkreditierern.
d) Öffentlichkeitsarbeit über Sinn und Zweck der Zertifizierungstätigkeit und über die Anforderungen für die Akkreditierung.
e) Förderung von Zielen eines hohen Zertifizierungsstandards.
f) Koordinierung der Zusammenarbeit mit den Akkreditierungsgremien.
g) Mitwirkung in relevanten Ausschüssen und Gremien zur Ausarbeitung und Unterstützung bei Interpretation und Übersetzung von Normenwerken und anderen Dokumenten.
h) Internationale Zusammenarbeit mit Verbänden und anderen Organisationen. i) Sammlung von fachlichen Informationen und Erfahrungsberichten aus der Mitgliedschaft und Weiterleitung an die Mitglieder.
j) Koordinierung von Aktivitäten für die gemeinsame Interessenvertretung insbesondere gegenüber Akkreditierungsgesellschaften und anderen Gremien.
k) Bildung und Koordinierung der Tätigkeit von Arbeitskreisen mit dem Ziel, Entwürfe von Regelwerken sowie Vorschläge für die Gremien, z. B. für die Sektorkomitees der Akkreditierer, für den Vorstand und die Vertreter des Verbandes zu erarbeiten.
2. Der Verband kann Behörden, Verbänden und anderen Stellen Vorschläge und Empfehlungen zur Regelung von Fragen, die die Interessen der Mitglieder betreffen, unterbreiten und die Mitglieder hierüber informieren.
3. Der Verband kann zur Förderung des Verbandszweckes anderen Vereinigungen beitreten. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bestimmung über die Gemeinnützigkeit und dem jeweils geltenden Abgabenrecht.
Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Verbandes können alle Unternehmen werden, die mindestens eine akkreditierte Stelle betreiben.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Verbandes zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, gegen einen ablehnenden Bescheid auf Antrag des Antragsstellers die Mitgliederversammlung.
3. Das Ergebnis der Entscheidung des Vorstandes über die Aufnahme als Mitglied wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
4. In den Verband können natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
5. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die jeweils gültige Satzung des Verbandes an.
6. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung der Aufnahme.
§ 4 Aufnahmegebühr und Beiträge
1. Bei der Aufnahme in den Verband ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages für Mitglieder und fördernde Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeiträge jeweils zum Jahresbeginn im voraus fällig. Je nach Aufnahmetermin werden die verbleibenden Monate des Geschäftsjahres anteilig zum Jahresbeitrag berechnet.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss.
2. Die ordentliche Mitgliedschaft endet beim Erlöschen der Akkreditierung oder bei der Einstellung der Zertifizierungstätigkeit. Auf Wunsch kann das Mitglied als förderndes Mitglied weiterhin dem Verband angehören.
3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband wird vom Vorstand ausgesprochen. Ausschließungsgründe können sein: wiederholte Verstöße gegen die Satzung trotz Abmahnung bzw. die Interessen des Verbandes oder Rückstände bei Zahlung von beschlossenen Beiträgen oder Umlagen, trotz dreimaliger Mahnung und bei der zweiten Mahnung unter Androhung der Ausschluss aus dem Verband. Die Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Forderungen bleibt bestehen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Betroffenen, der innerhalb 4 Wochen nach Zugang des Ausschlussbeschlusses gestellt werden kann, diesen Ausschluss aufheben. Bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch an den Verband.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder nehmen an der Willensbildung im Verband insbesondere durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teil. Mitglieder sind befugt, einen Bevollmächtigten schriftlich zu bestellen, welcher tätiger Mitarbeiter des Mitglieds sein muss. Eine entsprechende Versicherung des Mitglieds in der Vollmacht reicht aus. Die Bevollmächtigung ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.
2. Fördernde Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und an anderen Veranstaltungen des Verbandes berechtigt. Sie haben Rederecht, jedoch kein Stimm- oder Antragsrecht.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Verbandes nach Kräften zu unterstützen und alles zu vermeiden, wodurch Ansehen und Zweck des Verbandes gefährdet werden könnten.
4. Mit der Aufnahme verpflichten sich die Mitglieder zur Zahlung der Aufnahmegebühr und der jährlichen Beiträge.
§ 7 Organe
1. Organe des Verbandes sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung kann beratende Ausschüsse berufen.
3. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann ein beratendes Kuratorium eingesetzt werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Bestätigung des Jahresberichtes, Entlastung des Vorstandes.
b) Bestätigung der Mittelverwendung für das Folgejahr und ggf. Festsetzung von Umlagen für außerordentliche Ausgaben im Rahmen des Verbandszweckes.
c) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes.
d) Die Wahl von 2 Kassenprüfern/Kassenprüferinnen.
e) Beschlussfassung über Beiträge und Aufnahmegebühr
f) Beschlussfassung über Ort und Termin der nächsten Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet und ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung wählt zunächst eine/n Protokollführer/in.
4. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nichts Gegenteiliges in dieser Satzung geregelt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
5. Zu Satzungsänderungen, Änderungen der Wahlordnung, der Verbandsauflösung und der Festsetzung der Umlagen ist eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
6. Die Wahlen zum Vorstand werden von einem/einer Wahlleiter(in) durchgeführt, der/die zuvor von der Mitgliederversammlung bestimmt wurde.
7. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll bis spätestens 6 Wochen nach der Veranstaltung zu erstellen, welches von dem/der jeweiligen Tagungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen und an alle Mitglieder zu verteilen ist.
8. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung spätestens 8 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuberufen.
9. Mitglieder können bis zu 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen, welche mit auf die Tagesordnung zu nehmen sind.
10. Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die in der Tagesordnung bezeichnet sind.
11. Anträge, bei denen es sich nicht um einen Beschluss über eine Satzungsänderung, die Auflösung des Verbandes, eine Vorstandswahl oder den Widerruf der Bestellung von Organmitgliedern handelt, können mit Zustimmung von drei Viertel der erschienenen Stimmberechtigten vom Versammlungsleiter nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
12. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird. Eine satzungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens acht Wochen nach Eingang des Antrages beim Vorstand einberufen werden.
13. Mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Wahlen können Beschlüsse entsprechend § 32, Abs. 2 BGB gefasst werden.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4, höchstens 7 Personen, die für den Verband ehrenamtlich tätig sind.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden aus den Reihen der gesetzlich legitimierten Vertretern der ordentlichen Mitglieder des Verbandes gewählt. Diese sind berechtigt und verpflichtet, das jeweilige Amt im Sinne dieser Satzung und zum Wohle des Verbandes auszuüben.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die Mitglieder des Vorstandes so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Scheiden Mitglieder des Vorstandes während der Wahlperiode aus, so ist eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmen.
4. Der Vorstand setzt sich wie nachfolgend zusammen aus dem/der :
a) Vorsitzenden
b) Stellvertretenden Vorsitzenden
c) und mindestens zwei höchstens 5 weiteren Mitgliedern Wenn ein Mitglied des Vorstandes ausscheidet, kann der Vorstand eine Nachfolgeregelung bis zur nächsten Mitgliederversammlung beschließen.
5. Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie werden durch die Mitgliederversammlung gewählt und vertreten den Verband jeweils alleine.
6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
7. Zur Verwendung der finanziellen Mittel des Verbandes erarbeitet der Vorstand eine Kassenordnung.
8. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind oder gesetzlich geregelt sind.
9. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere folgenden Angelegenheiten:
a) die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
c) die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen
d) die satzungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Verbandsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle der Auflösung des Verbandes
e) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
§ 10 Kassenprüfer
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Kassenprüfer/innen haben das Recht, die Verbandskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die gesamte Buch- und Kassenführung haben sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung des Verbands
1. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Verbandes, so hat sie gleichzeitig über die Verfahrensweise der Auflösung zu beschließen und den Vorstand und Liquidatoren zu bestellen. Weiterhin bestimmt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des nach Liquidation ggf. vorhandenen Vermögens, welches jedoch ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 17.06.2012 in Berlin.